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   OLG Hamm, 25.01.2007 - 4 UF 206/06   

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OLG Hamm, 25.01.2007 - 4 UF 206/06 (https://dejure.org/2007,12390)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.2007 - 4 UF 206/06 (https://dejure.org/2007,12390)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - 4 UF 206/06 (https://dejure.org/2007,12390)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2007 - 4 UF 206/06
    Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, ist der Ehezeitanteil der Versorgung in eine dynamische Rente umzurechnen, wobei die seit dem 1.6.2006 geltende Barwertverordnung zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2006, Aktenzeichen: XII ZB 211/04, veröffentlicht bei jurisweb. de).
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   OLG München, 18.07.2006 - 4 UF 206/06   

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https://dejure.org/2006,26572
OLG München, 18.07.2006 - 4 UF 206/06 (https://dejure.org/2006,26572)
OLG München, Entscheidung vom 18.07.2006 - 4 UF 206/06 (https://dejure.org/2006,26572)
OLG München, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - 4 UF 206/06 (https://dejure.org/2006,26572)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausgestaltung der Durchsetzung eines Anspruchs auf Nachversicherung bzw. Übetragung von Rentenanwartschaften i.R.d. Durchführung eines nachehelichen Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs im Wege des Quasisplittings

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 491
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Saarbrücken, 11.01.2016 - 9 UF 77/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist für einen am Verfahren

    Nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener und vom Senat geteilter Ansicht läuft für den "vergessenen" Beteiligten keine Frist zur Rechtsmitteleinlegung, bis ihm die ihn betreffende Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 9 UF 23/13 - OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, FamRZ 2014, 681; zum Meinungsstand: Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63, Rz. 10, m.w.N.; Schwamb, FamRB 2015, 215; zum alten Recht: OLG München, FamRZ 2007, 491, Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, FamRZ 2001, 550; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1028; siehe auch BGH, NJW-RR 1994, 1022; FamRZ 1997, 999, sowie BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 -, GRUR 2013, 536, zur Beschwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG).
  • OLG Köln, 29.01.2013 - 26 UF 109/12

    Tenorierung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang den zu § 621a Abs. 3 S. 2 a.F., § 517 Hs. 2 ZPO seitens des Bundesgerichtshofs angestellten Erwägungen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 -, juris Rdnr. 13 ff.; so auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist nach altem Recht für den am Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligten Versorgungsträger: OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1028; OLG München FamRZ 2007, 491) an und hält an diesen auch im Hinblick auf § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG fest.
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2012 - 9 UF 19/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der deutschen

    § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG ist deshalb verfassungskonform dahin auszulegen, dass für den vergessenen Beteiligten keine Frist zur Rechtsmitteleinlegung läuft, bis ihm die ihn betreffende Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden ist (Musielak/Borth, aaO.; ders., § 228, Rz. 11, m.w.N.; Horndasch/Viefhues/Reinken, aaO.; Abramenko, aaO., Rz. 7; zum alten Recht: OLG München, FamRZ 2007, 491 , Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, FamRZ 2001, 550 ; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1028 ; siehe auch BGH, NJW-RR 1994, 1022 ; FamRZ 1997, 999 ).Zu Recht verweist die Versorgungsausgleichskasse in diesem Zusammenhang darauf, dass sie als Zielversorger, bei dem ein Anrecht zum Zwecke des Ausgleichs begründet werden soll, von dem Familiengericht nach § 219 Nr. 3 FamFG unmittelbar am Versorgungsausgleichsverfahren hätte beteiligt werden müssen.
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